Satzung des Vereins Friends of Kamulu e.V.

Der Verein wurde am 24.6.2011 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Am 30.11.2011 wurde die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt für Körperschaften I anerkannt. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der neue Ziele und Projekte festgelegt werden.


§ 1
Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Friends of Kamulu e.V.” im folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Nach Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist
   1.1. die Förderung der Schulbildung und Erziehung
   1.2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen
in Kamulu, Provinz Kitui, im Staat Kenya.

2. Die Förderung der Schulbildung und Erziehung an Grund- und weiterführenden Schulen soll durch den Aufbau der notwendigen baulichen Infrastruktur, der Unterstützung mit Lehr- und Unterrichtsmaterial und der Ausstattung mit Mobiliar erreicht werden. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird durch die Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung öffentlicher Gesundheitseinrichtungen verwirklicht. Medizinische Behandlung, Betreuung von Kranken und Bedürftigen sowie Prävention und Aufklärungsarbeit wird in eigenständig entwickelten Projekten gefördert und verwirklicht. Insbesondere wird der Bau und die Unterhaltung einer öffentlichen Gesundheitsstation angestrebt.

3. Der Verein organisiert und finanziert den Transport von Hilfsgütern und Spenden in das Einsatzgebiet nach Kamulu/Kenya.

4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Zur Finanzierung der Vereinszwecke bemüht sich der Verein um finanzielle und materielle Unterstützung durch Fördermitglieder, Firmen, Kirchen, sonstige Organisationen und Spenden.Darüber hinaus veranstaltet der Verein Sammelaktionen (z.B. Medikamente, medizinisches Material, Kleidung, Unterrichtsmaterialien).
Es werden regelmäßig Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen durch Film-und Fotodokumentationen über den Fortgang der Projekte informiert wird.
Die Veranstaltungen richten sich an alle an der Vereinsarbeit interessierten Personen und werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben.

5. Der Verein kann den Personen, die weisungsgebunden am Einsatzort an der Umsetzung der Vereinsziele praktisch beteiligt sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung bezahlen. 

6. Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Verein mit anderen Vereinen oder Gruppierungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten; hierbei muss durch geeignete Vereinbarungen und Überwachung deren Einhaltung sichergestellt sein, dass die Verwendung von Mitteln des Vereins zu keinen anderen als den satzungsmässigen Zwecken des Vereins erfolgt.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und dem Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5
Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

1. Der Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 50 Euro pro Jahr und ist bis Ende März eines jeden Jahres zu entrichten
2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung des Vereins. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
   a.) dem/der 1. Vorsitzenden
   b.) dem/der 2. Vorsitzenden
   c.) dem/der Kassierer/in
Der Vorstand wird alle 3 Jahre neu gewählt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Mitgliedergesamtheit in allen Angelegenheiten des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse nach der für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geltenden Satzungsvorschrift. Beschlüsse im Umlauf-verfahren sind möglich.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über sie zu beraten;
b) die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu verabschieden;
c) über die Entlastung des Vorstands zu beschließen;
d) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
e) den Vorstand zu wählen;
f) über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten und zu beschließen;
g) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Zeit des Ortes und der Tagesordnung einberufen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollten zwei oder mehr Kandidaten die gleichen Stimmen erhalten haben, so findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Ansonsten entscheidet bei wiederum gleicher Stimmenzahl das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

§ 11
Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation “Ärzte ohne Grenzen e.V.”, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Berlin, den 7.12.2019